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- Stiftung zur Förderung von
- Kloster Bentlage
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- Satzung
(Fassung
von 12. 2002)
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- § 10 Unterrichtung der
Stiftungsaufsicht
- Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle
Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der
Jahresabschluss vorzulegen.
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- § 11 Stellung des Finanzamtes
- Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden
Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über
die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei
Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine
Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
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- § 12 Stiftungsaufsichtsbehörde
- Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Münster, oberste
Stiftungsbehörde das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die
stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse
sind zu beachten.
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