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Stiftung..................................
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Stiftung zur Förderung von 
Kloster Bentlage
   
   
Satzung    (Fassung von 12. 2002)    
              
§ 4  Stiftungsvermögen    Forts.
   
Aus den Erträgen kann das Kuratorium auch Mittel im gesetzlich zulässigen rahmen zur Erhöhung des Stiftungskapitals verwenden.
Die Verwaltungskosten der Stiftung sind möglichst gering zu halten und vorrangig aus den Erträgen und, soweit erforderlich, aus den Spenden zu decken.
Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen entsprechend ihrer Bestimmung zu, sofern sie vom Zuwendungsgeber ausdrücklich dafür bestimmt sind. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen.
Zustiftungen können durch den/die Zuwendungsgeber/in einem der vorbezeichneten Zwecke oder innerhalb dieser Zwecke einzelnen Zielen zugeordnet werden.
Sie können ab einem vom Kuratorium zu bestimmenden Betrag ferner mit seinem/ihrem Namen verbunden werden, sofern diese/r das wünscht.
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Geschichte...................
   890 Hof  Niederbentlage
  1022 Gertrudenkapelle 
  1437 Klostergründung
...........Klostergeschichte
........Baugeschichte
  1803 Residenz Rheina-Wolbeck
  1806 Adelssitz
  1978 Kauf durch Stadt Rheine
           Restaurierung
           Kulturelle Begegnungsstätte
          
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