-
- Stiftung zur Förderung von
- Kloster Bentlage
-
-
- Satzung
(Fassung
von 12. 2002)
-
- § 4 Stiftungsvermögen
Forts.
-
- Aus den Erträgen kann das Kuratorium auch Mittel
im gesetzlich zulässigen rahmen zur Erhöhung des Stiftungskapitals
verwenden.
- Die Verwaltungskosten der Stiftung sind möglichst
gering zu halten und vorrangig aus den Erträgen und, soweit erforderlich,
aus den Spenden zu decken.
- Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen
entsprechend ihrer Bestimmung zu, sofern sie vom Zuwendungsgeber
ausdrücklich dafür bestimmt sind. Die Stiftung ist berechtigt, aber
nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen.
- Zustiftungen können durch den/die
Zuwendungsgeber/in einem der vorbezeichneten Zwecke oder innerhalb dieser
Zwecke einzelnen Zielen zugeordnet werden.
- Sie können ab einem vom Kuratorium zu
bestimmenden Betrag ferner mit seinem/ihrem Namen verbunden werden, sofern
diese/r das wünscht.
- ---
-
-