-
- Stiftung zur Förderung von
- Kloster Bentlage
-
-
-
- Satzung
(Fassung
von 12. 2002)
-
- § 8 Vorstand
Forts.
-
- 5. Der Vorstand bedarf der vorherigen
Zustimmung des Kuratoriums zu allen Angelegenheiten, die über die
gewöhnliche Verwaltung der Stiftung hinausgehen, insbesondere in
folgenden Angelegenheiten:
- a) Abschluss von Verträgen, die über die generelle Ermächtigung durch
das
- Kuratorium hinausgehen,
- b) Gewährung von Fördermitteln, die über die generelle Ermächtigung
durch das
- Kuratorium hinausgehen,
- c) Übernahme von Bürgschaften,
- d) Aufnahme oder Gewährung von Krediten,
- e) Veränderung der Substanz des Stiftungsvermögens, Umschichtungen.