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- Stiftung zur Förderung von
- Kloster Bentlage
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Satzung
(Fassung
von 12. 2002)
- § 3 Gemeinnützigkeit
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- Die Stiftung
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die Stiftung
kann ihre gemeinnützigen Zwecke auch mittelbar verwirklichen, indem sie die
Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen
teilweise oder ganz im Sinne des § 58 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung einsetzt.
- Die Stiftung
ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der bzw. die
Stifter und seine/ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der Stiftung.
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§
4
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