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Stiftung zur Förderung von 
Kloster Bentlage
   
Satzung    (Fassung von 12. 2002)    
              
§ 4  Stiftungsvermögen
 
Das Gründungsvermögen der Stiftung beträgt 100.000 DM  (51.129,19 €).
Das Stiftungsvermögen ist der Stiftung ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten.
Soweit erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll, sind Vermögensumschichtungen zulässig. Ein Genehmigungsvorbehalt der Stiftungsaufsichtsbehörden ist zu beachten.
Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden, ebenso Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Sie können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gem. § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7 Buchstabe a) der Abgabenordnung gebildet werden. 
Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und die Lebensfähigkeit der Stiftung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Für die zufließenden, zeitnah zu verwendenden Mittel besteht ein Wahlrecht, ob sie zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden oder mit ihnen zunächst das geschmälerte Kapital wieder aufgefüllt wird. Die Erfüllung des Satzungszwecks darf durch die Wiederauffüllung des Stiftungskapitals nicht beeinträchtigt werden.      
   Forts. § 4         
 
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Geschichte...................
   890 Hof  Niederbentlage
  1022 Gertrudenkapelle 
  1437 Klostergründung
...........Klostergeschichte
........Baugeschichte
  1803 Residenz Rheina-Wolbeck
  1806 Adelssitz
  1978 Kauf durch Stadt Rheine
           Restaurierung
           Kulturelle Begegnungsstätte
          
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