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- Stiftung zur Förderung von
- Kloster Bentlage
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- Satzung
(Fassung
von 12. 2002)
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- § 4 Stiftungsvermögen
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- Das
Gründungsvermögen der Stiftung beträgt 100.000 DM (51.129,19 €).
- Das
Stiftungsvermögen ist der Stiftung ungeschmälert in seinem Wert zu
erhalten.
- Soweit
erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll, sind Vermögensumschichtungen
zulässig. Ein Genehmigungsvorbehalt der Stiftungsaufsichtsbehörden ist zu
beachten.
- Die Erträge
aus dem Stiftungsvermögen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah
zu verwenden, ebenso Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet
werden. Sie können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise
einer zweckgebundenen Rücklage gem. § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung
zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsmäßigen
Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie
Rücklagen nach § 58 Nr. 7 Buchstabe a) der Abgabenordnung gebildet
werden.
- Ein
Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger
Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders
nicht zu verwirklichen ist und die Lebensfähigkeit der Stiftung dadurch
nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Für die zufließenden, zeitnah zu
verwendenden Mittel besteht ein Wahlrecht, ob sie zur zeitnahen Erfüllung
des Stiftungszwecks verwendet werden oder mit ihnen zunächst das
geschmälerte Kapital wieder aufgefüllt wird. Die Erfüllung des
Satzungszwecks darf durch die Wiederauffüllung des Stiftungskapitals nicht
beeinträchtigt werden.
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