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- Stiftung zur Förderung von
- Kloster Bentlage
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- Satzung
(Fassung
von 12. 2002)
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- § 6 Stifterversammlung
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- 1. Die erste Stifterversammlung
besteht aus den Stifterinnen und Stiftern, die im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens zu dem Anfangsvermögen der Stiftung beigetragen
haben. Die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung dieser Stifterinnen und
Stifter endet mit Bildung des Kuratoriums. Die Zugehörigkeit zur
Stifterversammlung richtet sich sodann nach den folgenden Bestimmungen
dieses §6.
- 2. Die Stifterversammlung besteht aus Personen,
die mindestens einen vom Kuratorium zu bestimmenden Betrag gestiftet oder
gespendet haben, der vom Kuratorium generell festgelegt worden ist. Die
Zugehörigkeit zur Stifterversammlung ist freiwillig. Mitglieder können
sich in der Stifterversammlung aufgrund einer schriftlichen Vollmacht
vertreten lassen.
- 3. Juristische Personen können der
Stifterversammlung nur unter der Bedingung und solange angehören, als sie
eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem Vertreter in der
Stifterversammlung bestellen und diese der Stiftung schriftlich
mitteilen.
- 4. Die Dauer der Zugehörigkeit zur
Stifterversammlung richtet sich nach der Höhe des zugestifteten oder
gespendeten Betrages. Einzelheiten werden durch Beschluss des Kuratoriums
geregelt.
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Forts.
§ 6