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- Stiftung zur Förderung von
- Kloster Bentlage
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- Satzung
(Fassung
von 12. 2002)
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- § 6 Stifterversammlung
Forts.
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- 5. Die Stifterversammlung wählt in getrennten
Wahlgängen sechs Mitglieder des Kuratoriums. Umfasst die Stifterversammlung
weniger als sechs Mitglieder, sind alle Mitglieder auch Mitglieder des
Kuratoriums.
- Die Stifterversammlung kann einen Wirtschaftsprüfer
bestellen, um - soweit dies wirtschaftlich notwendig und sinnvoll ist - die
Geschäftsführung bzw. das Rechnungswesen zu überprüfen. Sie wählt aus
ihrer Mitte zwei Revisoren, die den bestellten Wirtschaftsprüfer bzw.
vereidigten Buchprüfer bei seiner Arbeit unterstützen und der
Stifterversammlung über ihre Prüfungstätigkeit im Rahmen der
Jahresversammlung Bericht erstatten. Aufgabe der Revisoren ist es,
insbesondere zu prüfen, ob die Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens
satzungsgemäß und unter Einhaltung der etwaigen Geschäftsordnung erfolgt
ist, ob das Prinzip der Wirtschaftlichkeit gewahrt wurde, ob
Erstattungen/Vergütungen angemessen sind und ob insgesamt die
Stiftungsmittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.
- 6. Die Stifterversammlung wird mindestens einmal im
Jahr vom Vorsitzenden des Kuratoriums mit einer Frist von 21 Kalendertagen
durch öffentliche Bekanntmachung oder schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen.
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-
Forts.
§ 6
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