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Stiftung zur Förderung von 
Kloster Bentlage
   
Satzung    (Fassung von 12. 2002)    
              
§ 6  Stifterversammlung     Forts. 
   
5. Die Stifterversammlung wählt in getrennten Wahlgängen sechs Mitglieder des Kuratoriums. Umfasst die Stifterversammlung weniger als sechs Mitglieder, sind alle Mitglieder auch Mitglieder des Kuratoriums. 
Die Stifterversammlung kann einen Wirtschaftsprüfer bestellen, um - soweit dies wirtschaftlich notwendig und sinnvoll ist - die Geschäftsführung bzw. das Rechnungswesen zu überprüfen. Sie wählt aus ihrer Mitte zwei Revisoren, die den bestellten Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigten Buchprüfer bei seiner Arbeit unterstützen und der Stifterversammlung über ihre Prüfungstätigkeit im Rahmen der Jahresversammlung Bericht erstatten. Aufgabe der Revisoren  ist es, insbesondere zu prüfen, ob die Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens satzungsgemäß und unter Einhaltung der etwaigen Geschäftsordnung erfolgt ist, ob das Prinzip der Wirtschaftlichkeit gewahrt wurde, ob Erstattungen/Vergütungen angemessen sind und ob insgesamt die Stiftungsmittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.
6. Die Stifterversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Kuratoriums mit einer Frist von 21 Kalendertagen durch öffentliche Bekanntmachung oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. 
                       
                                         Forts. § 6               
 
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Geschichte...................
   890 Hof  Niederbentlage
  1022 Gertrudenkapelle 
  1437 Klostergründung
...........Klostergeschichte
........Baugeschichte
  1803 Residenz Rheina-Wolbeck
  1806 Adelssitz
  1978 Kauf durch Stadt Rheine
           Restaurierung
           Kulturelle Begegnungsstätte
          
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