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- Stiftung zur Förderung von
- Kloster Bentlage
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- Satzung
(Fassung
von 12. 2002)
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- § 6 Stifterversammlung
Forts.
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- Sie ist ferner einzuberufen, wenn 10 % der
Stifter und Stifterinnen, mindestens aber zehn Personen, dies gegenüber dem
Kuratorium schriftlich beantragen. Die Sitzungen der Stifterversammlungen
werden, sofern die Stifterversammlung nichts anderes bestimmt, von dem/der
Vorsitzenden des Kuratoriums geleitet. Beschlüsse der Stifterversammlungen werden
ausschließlich in Sitzungen gefasst. Die Stifterversammlung ist bei
satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stifter und Stifterinnen beschlussfähig. Zu Beginn jeder Sitzung wählt
die Stifterversammlung aus ihrer Mitte eine/n Protokollführer/in. Über die
Ereignisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem
Protokollführer/in und der/dem Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen und allen
Organen der Stiftung zuzuleiten sind. Mitgliedern der Stifterversammlung ist
auf besonderen Wunsch gegen Kostenerstattung eine Niederschrift auszufertigen.
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§ 7
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