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Stiftung zur Förderung von 
Kloster Bentlage
      
   
Satzung    (Fassung von 12. 2002)    
              
§ 6  Stifterversammlung     Forts. 
   
Sie ist ferner einzuberufen, wenn 10 % der Stifter und Stifterinnen, mindestens aber zehn Personen, dies gegenüber dem Kuratorium schriftlich beantragen. Die Sitzungen der Stifterversammlungen werden, sofern die Stifterversammlung nichts anderes bestimmt, von dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums geleitet. Beschlüsse der Stifterversammlungen werden ausschließlich in Sitzungen gefasst. Die Stifterversammlung  ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stifter und Stifterinnen beschlussfähig. Zu Beginn jeder Sitzung wählt die Stifterversammlung aus ihrer Mitte eine/n Protokollführer/in. Über die Ereignisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem Protokollführer/in und der/dem Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen und allen Organen der Stiftung zuzuleiten sind. Mitgliedern der Stifterversammlung ist auf besonderen Wunsch gegen Kostenerstattung eine Niederschrift auszufertigen.

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                                                       § 7 
 
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Geschichte...................
   890 Hof  Niederbentlage
  1022 Gertrudenkapelle 
  1437 Klostergründung
...........Klostergeschichte
........Baugeschichte
  1803 Residenz Rheina-Wolbeck
  1806 Adelssitz
  1978 Kauf durch Stadt Rheine
           Restaurierung
           Kulturelle Begegnungsstätte
          
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