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- Stiftung zur Förderung von
- Kloster Bentlage
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- Satzung
(Fassung
von 12. 2002)
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- § 7 Kuratorium.
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- 1. Das Kuratorium besteht aus bis zu 12 Personen:
- - dem vom Vorstand des Fördervereins
Kloster/schloss Bentlage e.V.
entsandten
- Mitglied seines
Vorstandes,
- - drei von der Mitgliederversammlung des Fördervereins Kloster/Schloss
Bentlage
- e.V. zu benennenden Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens,
- - bis zu sechs von der Stifterversammlung entsandten Personen,
- - dem Bürgermeister der Stadt Rheine sowie einer weiteren, vom Rat
der Stadt
- Rheine zu benennenden Person.
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- Die Berufung in das Kuratorium der Stiftung erfolgt für die Dauer von
drei Jahren. Wiederberufung ist zulässig.
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n.
- Die Einberufung des Kuratoriums erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich
mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Das Kuratorium ist beschlussfähig bei
Anwesenheit von 60 % seiner Mitglieder.
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-
Forts.
§ 7
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