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- Stiftung zur Förderung von
- Kloster Bentlage
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- Satzung
(Fassung
von 12. 2002)
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- § 8 Vorstand
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- 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und
zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstandsvorsitzende wird bestellt durch die
Mitgliederversammlung des Fördervereins Kloster/Schloss Bentlage e.V. aus
dem Kreis der Vorstandmitglieder des Fördervereins Kloster/Schloss Bentlage
e.V.
- Die beiden weiteren Mitglieder werden vom Kuratorium dieser Stiftung
bestellt. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung
tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
- 2. Die Amtszeit des Vorsitzenden und die der weiteren Vorstandsmitglieder
beträgt drei Jahre. Erneute Ernennung oder Wiederwahl sind zulässig.
- Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes
der Stiftung sein.
- 3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen
Vorsitzenden oder dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied.
- 4. Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung, insbesondere das
Stiftungsvermögen nach Maßgabe des Stiftungszweckes und der Satzung.
-
Forts.
§ 8
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